Weihnachtsgeschenke umtauschen

Weihnachtsgeschenke umtauschen: Ihre Rückgaberechte

Alle Jahre wieder ... landen möglicherweise Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, über die sich die Freude in Grenzen hält. Socken oder Haushaltswaren treffen nur selten den Geschmack der Beschenkten. Noch schwieriger ist die Situation, wenn die Präsente doppelt oder kaputt den Besitzer wechseln. Doch was tun?

Die Gewährleistungspflicht von Händlern besteht bei einem defekten Gerät

Bei einer Rückgabe von Geschenken ist es wichtig, ob das Präsent einfach nicht gefällt oder gar kaputt ist. Ebenso ausschlaggebend ist die Herkunft des Weihnachtsgeschenks. Schließlich gelten für eine Rückgabe von aus dem Internet bestellten Produkten andere Regelungen als für Waren aus dem Geschäft um die Ecke. Bei einem defekten Geschenk ist nicht von einem Umtausch, sondern einer Reklamation die Rede. Eine Reklamation ist Teil der Gewährleistungspflicht, die Händler dazu verpflichtet, geschädigte Artikel innerhalb von zwei Jahren zurückzunehmen. Daraufhin hat der Händler bis zu vier Wochen Zeit, um den Schaden zu beseitigen. Ein Umtausch defekter Artikel ist übrigens auch ohne Vorlage eines originalen Kassenbons möglich. Liegt eine Kopie des Bons oder ein Kontoauszug als Beleg für die Zahlung vor, müssen diese Nachweise durch Hersteller oder Verkäufer akzeptiert werden. Zudem gelten eine Bestätigung des Kaufs durch einen Zeugen oder das noch immer am Produkt befestigte Preisschild als Nachweis.

Häufig ist die Kulanz der Verkäufer ausschlaggebend

Missfällt das Weihnachtsgeschenk oder sind Waren wie Bekleidung nicht passend, sollten Beschenkte auf die Kulanz der Händler hoffen. In diesen Fällen können Verbraucher nicht auf ein Umtauschrecht bestehen. Eine Festlegung der Konditionen für eine Rückgabe bestimmen Verkäufer ganz allein. So steht es den Händlern frei, Waren ohne originale Verpackung oder Sonderangebote vom Umtausch auszuschließen. Inwiefern Kunden mit einem Gutschein, einer Barauszahlung oder der Option zum Erhalt einer alternativen Ware "abgefertigt" werden, liegt ebenfalls im Ermessen der Verkäufer. Erfahrungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge sind die Chancen auf einen Umtausch bei Elektrogeräten, Büchern oder Bekleidung sehr gut. Befinden sich die Produkte in ihrer Originalverpackung, stimmen Verkäufer im Regelfall ebenfalls einem Umtausch zu. Eine gewünschte Rückgabe von Lebensmitteln oder Kosmetikprodukten ist problematisch. Diese Waren begründen Verkäufer – vermutlich zurecht – mit der Nichteinhaltung hygienischer Standards.

Besondere Regelungen für Bestellungen aus dem Internet

Wurde das Weihnachtspräsent aus einem Katalog oder dem Internet bestellt, steht Käufern ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Innerhalb dieser Frist steht es Konsumenten frei, die Produkte ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen. Im Gegensatz zu diesen Rückgaberechten ist ein Umtausch von Gutscheinen relativ schwierig. Händler müssen die Gutscheine nicht zurücknehmen oder darauf vermerkte Gutschriften auszahlen. Die meisten Verkäufer sind jedoch so kulant, dass die Gutscheine auf andere Personen übertragen werden können. Somit bereiten Beschenkte einem anderen Menschen eine Freude, ohne zu viel Zeit in einen etwaigen Anspruch auf Umtausch zu investieren.

Der Ton macht die Musik

Generell sind Konsumenten gut beraten, den Verkäufern bei einem gewünschten Umtausch freundlich gegenüber zu treten. Sind Betroffene auf die Kulanz der Händler angewiesen, spielt der richtige Umgangston gewiss eine große Rolle. Wer die Produkte in der Originalverpackung zurückgibt, den Kassenbon aufbewahrt und den Umtausch nicht herauszögert, hat gute Karten. Auf Nummer sicher gehen die Verbraucher, die den Umtausch in exakt dem Laden vornehmen, in dem sie die Ware erworben haben.

Zurück